AVV 17 09 04 – wann Baumischabfall wirklich darunter fällt

Wann Baumischabfall wirklich unter AVV 17 09 04 fällt

Wo die Grenze zu gefährlichen Stoffen verläuft

Warum „gemischt“ nicht automatisch zulässig ist

Offener Container mit gemischtem Bauabfall aus Holz, Kabeln, Gips und Bauschutt auf einer Baustelle im Innenausbau


AVV 17 09 04 gilt nur für gemischte Bauabfälle ohne gefährliche Stoffe – und nur dann, wenn keine getrennte Entsorgung vorgeschrieben ist. In der Praxis wird er oft vorschnell verwendet, sobald auf einer Baustelle verschiedene Materialien gemeinsam anfallen. Genau das greift aber zu kurz.

Denn der Schlüssel 17 09 04 bedeutet nicht einfach nur „gemischter Bauabfall“, sondern gemischte Bau- und Abbruchabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 09 01, 17 09 02 und 17 09 03 fallen. Entscheidend ist daher nicht die Mischung allein, sondern die rechtliche Einordnung der enthaltenen Stoffe.

AVV 17 09 04 gilt nur dann, wenn der Abfall keine gefährlichen Bestandteile enthält und die gemischte Erfassung zulässig ist.

Für die Praxis heißt das: Baumischabfall kann unter AVV 17 09 04 eingeordnet werden, wenn verschiedene Bauabfälle gemeinsam anfallen, keine gefährlichen Stoffe enthalten sind und keine vorrangige getrennte Erfassung greift. Gleichzeitig verlangt die Gewerbeabfallverordnung für Bau- und Abbruchabfälle grundsätzlich die getrennte Sammlung wesentlicher Fraktionen. Genau diese Abgrenzung ist entscheidend.

Eine grundsätzliche Einordnung von Baumischabfall finden Sie im Beitrag „Baumischabfall – Definition und Einordnung“.

Porträt von Andreas Neugebauer, Fachautor für Entsorgung und Containerdienste
Von Andreas Neugebauer, erstellt am 18.03.2026
Lesedauer ca. 7 Minuten, zum Autorenprofil


Was bedeutet AVV 17 09 04 genau?

AVV 17 09 04 bezeichnet gemischte Bau- und Abbruchabfälle, soweit sie nicht unter 17 09 01, 17 09 02 oder 17 09 03 fallen.

AVV 17 09 04 im Vergleich zu 17 09 01 bis 17 09 03 – Abgrenzung zwischen gefährlichen und nicht gefährlichen Bauabfällen
AVV 17 09 04 gilt ausschließlich für gemischte Bauabfälle ohne gefährliche Stoffe und bildet die klare Abgrenzung zu den gefährlichen Abfallschlüsseln 17 09 01–03.

AVV 17 09 04 gilt nur für gemischte Bauabfälle ohne gefährliche Stoffe und grenzt sich klar von den gefährlichen Abfallschlüsseln 17 09 01–03 ab.

Die Abkürzung AVV steht für Abfallverzeichnis-Verordnung und bildet die rechtliche Grundlage zur Einstufung von Abfällen in Deutschland. Kapitel 17 umfasst sämtliche Bau- und Abbruchabfälle. Innerhalb dieses Kapitels steht die Untergruppe 17 09 für sonstige Bau- und Abbruchabfälle, also Materialien, die nicht eindeutig einer einzelnen Fraktion zugeordnet werden können.

17 09 04 ist kein „Mischcode“, sondern ein klar abgegrenzter Abfallschlüssel: Er gilt nur, wenn alle enthaltenen Stoffe nicht gefährlich sind und die gemischte Erfassung fachlich zulässig ist.

Der entscheidende Punkt wird dabei übersehen:

Der Schlüssel 17 09 04 ist keine Freigabe für beliebig gemischte Baustellenreste, sondern nur für gemischte Bauabfälle ohne gefährliche Bestandteile.

Welche Materialien grundsätzlich in den Container gehören, zeigt der Beitrag „Was darf in Baumischabfall?“.


Die 17-09-Codes im Vergleich – wo 17 09 04 endet

Die folgenden Abfallschlüssel zeigen die klare Abgrenzung zwischen gefährlichen und nicht gefährlichen gemischten Bauabfällen.

AVV-Code Bedeutung Praxisbewertung
17 09 01* Bau- und Abbruchabfälle mit Quecksilber gefährlicher Abfall
17 09 02* Bau- und Abbruchabfälle mit PCB gefährlicher Abfall
17 09 03* sonstige Bau- und Abbruchabfälle mit gefährlichen Stoffen gefährlicher Mischfall
17 09 04 gemischte Bau- und Abbruchabfälle ohne diese gefährlichen Anteile typischer Baumischabfall


Wann Baumischabfall unter 17 09 04 fällt

Die Einstufung nach AVV erfolgt nicht im Büro, sondern auf der Baustelle. Entscheidend ist, welche Materialien tatsächlich gemeinsam anfallen – und ob sie noch sinnvoll als gemischter, nicht gefährlicher Abfall eingeordnet werden können.

Klassischer Innenausbau

Typische Renovierungs- und Innenausbauarbeiten führen zu genau dem Materialmix, der unter 17 09 04 fällt. Dazu gehören Kombinationen aus Holzresten, Gipskarton, Kunststoffen, Kabeln, Verpackungen sowie kleineren mineralischen Anteilen.

Solange keine gefährlichen Stoffe enthalten sind und keine einzelne Fraktion dominiert, handelt es sich um klassischen Baumischabfall.

Typischer Richtwert aus der Praxis: Bei einer Wohnungsrenovierung mit 60–80 m² entstehen 2–4 m³ gemischter Bauabfall – genau in diesem Bereich wird AVV 17 09 04 regelmäßig angewendet.

Ab diesem Punkt ist eine Entsorgung über den Wertstoffhof nicht mehr realistisch – ein Container wird notwendig.

Sanierung mit mehreren Materialgruppen

Auch bei Sanierungen entstehen gemischte Abfälle aus unterschiedlichen Gewerken. Tapetenreste, Folien, Holzleisten, Metallteile sowie kleinere Mengen Gips oder Fliesen treten gemeinsam auf und lassen sich nicht sinnvoll vollständig trennen.

In solchen Fällen liegt typischerweise ein gemischter Bauabfall vor, der unter 17 09 04 eingeordnet wird – vorausgesetzt, es sind keine gefährlichen Bestandteile enthalten.

Kleinere mineralische Anteile sind möglich – aber nicht unbegrenzt

Ein entscheidender Kipp-Punkt ist der Anteil mineralischer Stoffe wie Beton, Ziegel oder Fliesen.

Mineralische Anteile sind nur solange zulässig, wie sie deutlich unter 50 % des Volumens bleiben – darüber wird der Abfall nicht mehr als Baumischabfall angenommen.

Maßgeblich ist die Bewertung durch den Entsorger vor Ort.

Wann sich eine Trennung wirtschaftlich und fachlich lohnt, zeigt der Vergleich „Bauschutt vs. Baumischabfall“.


Der entscheidende Kipp-Punkt – wann 17 09 04 nicht mehr passt

Der erste gefährliche Stoff macht die Einstufung nach AVV 17 09 04 hinfällig.

Der Schlüssel passt nur, solange die Voraussetzungen eindeutig erfüllt sind. In der Realität verschiebt sich die Einstufung oft durch einzelne Materialien oder eine falsche Zusammensetzung.

Sobald ein einzelner Stoff den Entsorgungsweg verändert, ist AVV 17 09 04 nicht mehr zulässig.

AVV 17 09 04 Entscheidungslogik: Wann Baumischabfall zulässig ist und wann ein anderer Abfallschlüssel erforderlich wird
Sobald ein einzelner Stoff den Entsorgungsweg verändert, ist AVV 17 09 04 nicht mehr zulässig.

Ob ein Abfall unter AVV 17 09 04 fällt, entscheidet sich daran, ob gefährliche Stoffe enthalten sind und ob eine getrennte Entsorgung möglich wäre.

Grundlage dafür ist die Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) in Verbindung mit der Gewerbeabfallverordnung, die sowohl die Einstufung als auch die Trennpflicht von Bauabfällen regelt.

Der Schlüssel 17 09 04 ist ausgeschlossen, wenn:

  • auch nur ein gefährlicher Stoff enthalten ist
  • Dämmstoffe oder teerhaltige Materialien im Container liegen
  • verwertbare Fraktionen wie Holz, Metall oder Bauschutt bewusst nicht getrennt wurden
  • der Entsorger den Abfall nicht mehr als „nicht gefährlich gemischt“ annimmt

Solche Container werden von vielen Entsorgern nicht angenommen oder nachträglich umdeklariert.

Sobald einer dieser Punkte erfüllt ist, liegt kein zulässiger Fall für AVV 17 09 04 mehr vor.

Merksatz:

Nicht die Mischung allein entscheidet über 17 09 04, sondern die Bewertung der enthaltenen Stoffe und ihrer Entsorgungswege.

Kipp-Punkt zu 17 09 03*

Sobald gefährliche Stoffe enthalten sind, fällt der Abfall nicht mehr unter 17 09 04. In diesem Moment wird er als gefährlicher Bau- und Abbruchabfall eingestuft und einem entsprechenden Schlüssel zugeordnet.

Bereits einzelne problematische Bestandteile können ausreichen, um die gesamte Einstufung zu verändern.

Kipp-Punkt zur Getrenntsammlung nach GewAbfV

Neben der Frage „gefährlich oder nicht“ spielt auch die Trennpflicht eine zentrale Rolle.

Die Gewerbeabfallverordnung verlangt für Bau- und Abbruchabfälle grundsätzlich die getrennte Sammlung von Glas, Kunststoff, Metallen, Holz, Dämmmaterial, Bitumengemischen, Gips sowie Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik.

Gemischte Erfassung ist daher nicht der Regelfall, sondern nur zulässig, wenn eine Trennung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist.

Wann sich eine Trennung tatsächlich lohnt und wann gemischte Entsorgung sinnvoll bleibt, zeigt der Beitrag „Sortenrein oder gemischt – lohnt sich das?“.


Was typischerweise unter AVV 17 09 04 laufen kann

Die folgende Übersicht zeigt, welche Materialien typischerweise unter AVV 17 09 04 fallen – und welche die Einstufung ausschließen oder kritisch machen.

Kann typischerweise unter 17 09 04 fallen Nur eingeschränkt / kritisch
Holzreste aus dem Innenbereich größere reine Bauschuttmengen
Gipskarton und Gipsreste Dämmstoffe
Folien, Kunststoffe, Rohre teerhaltige Dachpappe
Kabel, Metalle, Verpackungen Elektrogeräte
Tapetenreste, Teppichreste, Bodenbeläge Farben, Lacke, Chemikalien

Welche Materialien besonders zu Problemen führen, zeigt der Beitrag „Baumischabfall Fehlwürfe“.


Was nicht unter AVV 17 09 04 fällt

AVV 17 09 04 hat eine klare Grenze: Sobald bestimmte Materialien enthalten sind, passt der Schlüssel nicht mehr. Das gilt unabhängig davon, ob der Rest des Containers eigentlich typischer Baumischabfall wäre.

Nicht unter 17 09 04 fallen insbesondere:

  • Bauabfälle mit Quecksilber
  • Bauabfälle mit PCB
  • gemischte Bauabfälle mit gefährlichen Stoffen
  • Asbest
  • teerhaltige Dachpappe
  • problematische Dämmstoffe
  • Farben, Lacke, Chemikalien
  • Elektrogeräte
  • große sortenreine Fraktionen, die eigentlich getrennt erfasst werden sollten

Entscheidend ist dabei nicht die Menge, sondern die Art des Materials. Schon einzelne problematische Stoffe können die Einstufung vollständig verändern.

Merksatz:

Gefährliche Bestandteile machen aus Baumischabfall keinen „schwierigen 17 09 04-Fall“, sondern einen anderen Abfallcode.

Ein einziger Fehlwurf kann den gesamten Container rechtlich in einen anderen Abfallstrom verschieben.

Wer gefährliche Bauabfälle unter AVV 17 09 04 entsorgt, riskiert eine Umdeklarierung und eine Ordnungswidrigkeit nach § 69 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG).


Warum AVV 17 09 04 teurer und aufwendiger sein kann

AVV 17 09 04 ist teurer, weil gemischte Bauabfälle schlechter verwertbar sind und zusätzlichen Aufwand verursachen.

  • gemischte Bauabfälle müssen häufiger vor- oder nachsortiert werden
  • Verwertung ist nur mit zusätzlicher Sortierung möglich
  • Fehlwürfe verschärfen das Risiko
  • mineralische oder problematische Anteile verändern Gewicht und Entsorgungsweg
  • getrennte Entsorgung ist in vielen Fällen günstiger und technisch einfacher

Spätestens ab dem Punkt, an dem Nachsortierung erforderlich wird, ist Baumischabfall immer teurer als getrennte Entsorgung.

Welche Rolle Gewicht und Materialdichte dabei spielen, erklärt der Beitrag „Leichter oder schwerer Baumischabfall“.


Praxisbeispiele zur richtigen Einordnung

Die richtige Einstufung von Baumischabfall erfolgt nicht nach Theorie, sondern anhand der konkreten Baustellensituation. Die folgenden Beispiele zeigen typische Fälle, in denen AVV 17 09 04 passt – und wo die Grenze erreicht ist.

Badumbau mit Fliesen, Gips, Verpackungen und Holzleisten

Bei klassischen Renovierungsarbeiten im Bad entsteht ein gemischter Abfall aus verschiedenen Materialgruppen. Fliesenreste, Gips, Verpackungen und kleinere Holzanteile treten gemeinsam auf.

Solange keine gefährlichen Stoffe enthalten sind und keine einzelne Fraktion dominiert, wird dieser Abfall als AVV 17 09 04 eingestuft.

Hier entstehen oft 10–20 volle Bauschuttsäcke plus lose Materialien – diese Menge entspricht in der Regel einem 5–7 m³ Container als Baumischabfall.

Rückbau mit Dämmung und teerhaltigen Materialien

Sobald problematische Materialien wie Dämmstoffe oder teerhaltige Bestandteile enthalten sind, passt der Schlüssel 17 09 04 nicht mehr.

In solchen Fällen müssen einzelne Stoffe gesondert bewertet oder getrennt entsorgt werden. Eine pauschale Einordnung als Baumischabfall ist hier fachlich und rechtlich nicht korrekt.

Trockenbau-Rückbau mit fast nur Gipskarton

Ein typischer Grenzfall entsteht, wenn der Abfall überwiegend aus einer Materialgruppe besteht, zum Beispiel bei Trockenbauarbeiten mit großen Mengen Gipskarton.

Auch wenn der Abfall gemischt erscheinen kann, ist eine getrennte Entsorgung hier oft sinnvoller. Der Kipp-Punkt liegt dort, wo eine Fraktion klar dominiert und eine sortenreine Erfassung möglich ist.


So prüfen Sie, ob 17 09 04 der richtige Schlüssel ist

Die richtige Einstufung lässt sich auf wenige klare Schritte herunterbrechen. Entscheidend ist nicht ein einzelnes Kriterium, sondern die Kombination aus Materialmix, Ausschlüssen und Trennbarkeit.

Schritt 1 – Liegen mehrere Materialgruppen vor?

Wenn auf der Baustelle unterschiedliche Materialien gemeinsam anfallen, spricht das grundsätzlich für gemischten Bauabfall. Typisch sind Kombinationen aus Holz, Gips, Kunststoffen, Metallen und kleineren mineralischen Anteilen.

Schritt 2 – Sind gefährliche Stoffe ausgeschlossen?

Das ist der wichtigste Prüfschritt. Sobald gefährliche Stoffe enthalten sind, scheidet AVV 17 09 04 aus. In diesem Fall muss der Abfall einem entsprechenden gefährlichen Abfallschlüssel zugeordnet werden.

Schritt 3 – Wären zentrale Fraktionen sinnvoll trennbar?

Wenn größere Materialgruppen sauber getrennt erfasst werden können, ist eine gemischte Entsorgung fachlich und oft auch wirtschaftlich nicht sinnvoll. Die Getrenntsammlung ist in vielen Fällen die bessere Lösung.

Schritt 4 – Passt die Baustellensituation wirklich zu Baumischabfall?

Nur wenn Mischung, Ausschluss gefährlicher Stoffe und fehlende Trennbarkeit gleichzeitig erfüllt sind, ist AVV 17 09 04 zulässig.

Wenn einer dieser Punkte nicht eindeutig mit „Ja“ beantwortet werden kann, ist 17 09 04 die falsche Einstufung.

Merksatz:

AVV 17 09 04 passt nur dann, wenn gemischte Bauabfälle vorliegen, keine gefährlichen Stoffe enthalten sind und keine klar bessere Getrenntsammlung greift.

Wie die Entsorgung real abläuft und worauf Sie achten sollten, zeigt der Beitrag „Baumischabfall entsorgen“.

FAQ – Häufige Fragen zu AVV 17 09 04 bei Baumischabfall

Die folgenden Fragen beantworten die häufigsten Unsicherheiten rund um Abfallschlüssel, Abgrenzung und die praktische Einordnung von Baumischabfall auf der Baustelle.

Baumischabfallcontainer anfragen

AVV 17 09 04 bezeichnet gemischte Bau- und Abbruchabfälle, soweit sie nicht unter 17 09 01, 17 09 02 oder 17 09 03 fallen. Gemeint sind also nicht gefährliche gemischte Bauabfälle.

Nein. Der Schlüssel passt nur, wenn keine gefährlichen Stoffe enthalten sind und der Abfall tatsächlich als nicht gefährlicher gemischter Bauabfall eingeordnet werden kann. Bereits einzelne problematische Bestandteile können die Einstufung verändern.

Sobald ein gefährlicher Stoff enthalten ist, ist 17 09 04 ausgeschlossen – unabhängig von der Menge.

17 09 03* betrifft gemischte Bau- und Abbruchabfälle mit gefährlichen Stoffen. 17 09 04 dagegen gilt nur für gemischte Bau- und Abbruchabfälle ohne diese gefährlichen Bestandteile. Der Unterschied entscheidet über den gesamten Entsorgungsweg: Während 17 09 04 als nicht gefährlicher Abfall gilt, erfordert 17 09 03* eine deutlich strengere und meist teurere Behandlung.

Nein. Asbest zählt zu den gefährlichen Baustoffen und darf nicht unter 17 09 04 entsorgt werden. Für solche Materialien gelten eigene Entsorgungswege und strengere Vorschriften.

Nicht typischerweise. Wenn überwiegend mineralische und sortenreine Materialien anfallen, spricht das eher für Bauschutt oder eine getrennte Entsorgung. AVV 17 09 04 ist für gemischte Abfälle gedacht, nicht für dominierende Einzelmaterialien.

Weil die Gewerbeabfallverordnung für viele Bauabfallfraktionen eine getrennte Sammlung verlangt. Eine gemischte Erfassung muss fachlich begründet sein und ist nur zulässig, wenn eine Trennung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht sinnvoll ist.

Dämmstoffe führen fast immer dazu, dass 17 09 04 nicht mehr zulässig ist. Viele Dämmstoffe gelten als problematisch und müssen getrennt entsorgt werden.

Weil gemischte Bauabfälle schlechter verwertbar sind und aufwendig sortiert werden müssen. Dadurch entstehen zusätzliche Kosten für Nachsortierung, Transport und Behandlung, die bei sortenreinen Abfällen meist entfallen.

Grundsätzlich ja. Die Gewerbeabfallverordnung verlangt für Bau- und Abbruchabfälle die getrennte Sammlung zentraler Materialfraktionen. Eine gemischte Erfassung ist nur zulässig, wenn eine Trennung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht sinnvoll ist.


Wenn gefährliche Stoffe enthalten sind oder Materialien sinnvoll getrennt werden können, ist AVV 17 09 04 die falsche Einstufung.

17 09 04 ist ein enger Anwendungsfall – nicht die Standardlösung für gemischte Baustellenabfälle.


Rechtlicher Hintergrund und Quellen

Die folgenden gesetzlichen Grundlagen regeln die Einstufung, Trennung und Entsorgung von Bau- und Abbruchabfällen in Deutschland.


Autor

Andreas Neugebauer

Andreas Neugebauer beschäftigt sich seit vielen Jahren mit Containerdienstleistungen, Bauabfällen und der praktischen Organisation von Entsorgungsprozessen auf Baustellen. Sein Schwerpunkt liegt auf der realistischen Einordnung gemischter Bauabfälle, der Abgrenzung zwischen zulässigem Baumischabfall und problematischen Mischfällen sowie der wirtschaftlichen Planung von Entsorgungswegen bei Renovierung, Umbau und Rückbau.


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