AVV 17 09 04 – Einordnung gemischter Bau- und Abbruchabfälle

Originalbezeichnung nach Abfallverzeichnis-Verordnung

Abgrenzung zu 17 09 01*, 17 09 02* und 17 09 03*

Zusammenspiel mit Getrenntsammlung nach GewAbfV

Baumischabfall richtig einordnen: Definition, Materialgruppen und Abgrenzung zu Bauschutt.

Gemischte Bauabfälle auf einer Baustelle mit Holzresten, Gipskarton, Metallteilen und mineralischen Baustoffen als Beispiel für Baumischabfall nach AVV 17 09 04.


AVV 17 09 04 bezeichnet gemischte Bau- und Abbruchabfälle, die keine gefährlichen Bestandteile enthalten und nicht unter die Abfallschlüssel 17 09 01*, 17 09 02* oder 17 09 03* fallen.

Der Abfallschlüssel wird verwendet, wenn unterschiedliche nicht gefährliche Bau- und Abbruchabfälle gemeinsam anfallen und keine vorrangige getrennte Erfassung einzelner Materialfraktionen greift.

„Gemischt“ bedeutet dabei nicht automatisch zulässig. Gefährliche Stoffe, schadstoffhaltige Baustoffe oder getrennt zu erfassende Materialien können eine Einordnung unter AVV 17 09 04 ausschließen.

Die Abfallverzeichnis-Verordnung beschreibt AVV 17 09 04 als:

AVV 17 09 04

„gemischte Bau- und Abbruchabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 09 01*, 17 09 02* und 17 09 03* fallen“

Typische Materialien innerhalb gemischter Bau- und Abbruchabfälle können unter anderem Holzreste, Kunststoffanteile, Folien, Kabel, kleinere Metallbestandteile oder begrenzte mineralische Anteile sein, sofern keine gefährlichen Stoffe enthalten sind und keine vorrangige getrennte Erfassung erforderlich wird.


Was bedeutet AVV 17 09 04 genau?

AVV 17 09 04 bezeichnet gemischte Bau- und Abbruchabfälle, soweit sie nicht unter die Abfallschlüssel 17 09 01*, 17 09 02* oder 17 09 03* fallen.

AVV 17 09 04 gilt ausschließlich für gemischte Bau- und Abbruchabfälle ohne gefährliche Stoffe und bildet die Abgrenzung zu den gefährlichen Abfallschlüsseln innerhalb der Untergruppe 17 09.

Die Abkürzung AVV steht für Abfallverzeichnis-Verordnung und bildet die rechtliche Grundlage zur Einstufung von Abfällen in Deutschland. Kapitel 17 umfasst sämtliche Bau- und Abbruchabfälle. Innerhalb dieses Kapitels steht die Untergruppe 17 09 für sonstige Bau- und Abbruchabfälle, die nicht eindeutig einer einzelnen Materialfraktion zugeordnet werden können.

AVV 17 09 04 im System der Bauabfallcodes mit Abgrenzung zu gefährlichen Bau- und Abbruchabfällen.
Die Übersicht zeigt die Abgrenzung zwischen gefährlichen und nicht gefährlichen Bau- und Abbruchabfällen innerhalb der Untergruppe 17 09.

AVV 17 09 04 bildet die Abgrenzung zwischen nicht gefährlichen gemischten Bau- und Abbruchabfällen und gefährlichen Abfallschlüsseln innerhalb der Bauabfallsystematik.

Code Bezeichnung Einordnung
17 09 01* Bau- und Abbruchabfälle mit Quecksilber gefährlich
17 09 02* PCB-haltige Bau- und Abbruchabfälle gefährlich
17 09 03* sonstige Bau- und Abbruchabfälle mit gefährlichen Stoffen gefährlich
17 09 04 gemischte Bau- und Abbruchabfälle ohne diese gefährlichen Bestandteile nicht gefährlich

Die mit einem Stern (*) gekennzeichneten Abfallschlüssel gelten als gefährliche Abfälle. AVV 17 09 04 bildet die Abgrenzung zu diesen Stoffgruppen und darf ausschließlich für nicht gefährliche gemischte Bau- und Abbruchabfälle verwendet werden.


Zusammensetzung von AVV 17 09 04

AVV 17 09 04 erfasst gemischte Bau- und Abbruchabfälle ohne gefährliche Bestandteile. Entscheidend ist nicht ein einzelnes Material, sondern die Zusammensetzung der gesamten Abfallfraktion.

Nicht jede Baustoffart fällt automatisch unter AVV 17 09 04. Gefährliche Stoffe, getrennt zu erfassende Materialgruppen oder überwiegend sortenreine Baustoffe führen zu einer abweichenden Einordnung.

Die folgende Übersicht zeigt die fachliche Einordnung typischer Materialgruppen innerhalb gemischter Bau- und Abbruchabfälle:

Materialgruppe Einordnung unter AVV 17 09 04
Holzreste möglich, sofern nicht gefährlich belastet
Kunststoffe und Folien möglich
Metalle und Kabel ohne gefährliche Verunreinigung möglich
Gipskarton in Mischfraktionen prüfpflichtig
kleinere mineralische Anteile möglich
überwiegend Beton, Ziegel oder Fliesen eigener mineralischer Abfallstrom zu prüfen
Dämmmaterial getrennt zu prüfen
Asbest ausgeschlossen
PCB- oder quecksilberhaltige Stoffe ausgeschlossen
gefährlich verunreinigte Mischabfälle Einordnung unter 17 09 03* prüfen

Die Einordnung erfolgt nicht ausschließlich nach einzelnen Bestandteilen, sondern nach Materialzusammensetzung, Gefährlichkeit und den Vorgaben zur getrennten Erfassung von Bau- und Abbruchabfällen.

Gemischte Bauabfälle ohne gefährliche Stoffe fallen nicht automatisch unter AVV 17 09 04. Die fachliche Einstufung richtet sich immer nach Zusammensetzung und Abfallcharakteristik.

Welche Materialien typischerweise als Baumischabfall erfasst werden und wie sich gemischte Bauabfälle fachlich einordnen lassen, zeigt die Übersicht Baumischabfall: Definition, Materialgruppen und fachliche Einordnung.


GewAbfV: Warum gemischt nicht automatisch zulässig ist

Die Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) beschreibt den passenden Abfallschlüssel für Bau- und Abbruchabfälle. Die Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) regelt zusätzlich, ob Bau- und Abbruchabfälle überhaupt gemeinsam erfasst werden dürfen.

Die AVV beschreibt den passenden Abfallschlüssel; die GewAbfV entscheidet zusätzlich, ob eine gemischte Erfassung überhaupt zulässig begründet werden kann.

Die GewAbfV fordert grundsätzlich die getrennte Sammlung bestimmter Bau- und Abbruchabfälle. Die Getrennthaltungspflicht ergibt sich aus § 8 Abs. 1 GewAbfV. Gemischte Bau- und Abbruchabfälle nach AVV 17 09 04 sind nach § 9 Abs. 3 GewAbfV grundsätzlich unverzüglich einer Vorbehandlungs- oder Aufbereitungsanlage zuzuführen.

Eine Ausnahme gilt nach § 9 Abs. 4 GewAbfV, wenn eine Vorbehandlung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist.

Die folgende Übersicht zeigt Bau- und Abbruchabfälle, für die grundsätzlich eine getrennte Erfassung vorgesehen ist:

Materialgruppe Grundsatz nach GewAbfV
Glas getrennte Sammlung vorgesehen
Kunststoffe getrennte Sammlung vorgesehen
Metalle getrennte Sammlung vorgesehen
Holz getrennte Sammlung vorgesehen
Dämmmaterialien getrennte Sammlung vorgesehen
Bitumengemische getrennte Sammlung vorgesehen
Baustoffe auf Gipsbasis getrennte Sammlung vorgesehen
Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik getrennte Sammlung vorgesehen

Gemischte Bau- und Abbruchabfälle entstehen nicht automatisch zulässig, sobald mehrere Materialien gemeinsam anfallen. Die getrennte Erfassung hat Vorrang.

Eine gemeinsame Erfassung kommt nur in Betracht, wenn eine Trennung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist.

Zusätzlich gelten Dokumentationspflichten. Fallen bei gewerblichen Bau- und Abbruchmaßnahmen mehr als 10 m³ Bau- und Abbruchabfälle an, gelten zusätzliche Dokumentationspflichten zur getrennten Sammlung oder zu den Gründen einer abweichenden Erfassung.

AVV 17 09 04 beschreibt die fachliche Einordnung gemischter Bau- und Abbruchabfälle. Die GewAbfV regelt zusätzlich die Anforderungen an Trennung, Sammlung und Dokumentation.

AVV und GewAbfV erfüllen unterschiedliche Aufgaben. Erst das Zusammenspiel beider Regelwerke entscheidet über die fachliche Einordnung und die zulässige Erfassung von Bau- und Abbruchabfällen.


Behandlung und Verwertung von 17 09 04

Gemischte Bau- und Abbruchabfälle nach AVV 17 09 04 bestehen aus verwertbaren und nicht verwertbaren Bestandteilen aus Bau-, Umbau-, Renovierungs- oder Rückbaumaßnahmen. Ziel der Behandlung ist die Trennung verwertbarer Materialfraktionen und die möglichst hochwertige Nutzung vorhandener Rohstoffe.

Vor der weiteren Behandlung erfolgt eine Annahmekontrolle. Dabei wird geprüft, ob die angelieferten Bau- und Abbruchabfälle zur Einstufung unter AVV 17 09 04 passen oder getrennte Stoffströme beziehungsweise abweichende Abfallschlüssel erforderlich sind.

Nach der Annahme erfolgt die technische Aufbereitung typischerweise in mehreren Verfahrensschritten:

Verfahrensschritt Ziel der Behandlung
Annahme- und Eingangskontrolle Prüfung von Einstufung, Zusammensetzung und Behandlungsweg
Vorsortierung Abtrennung größerer oder ungeeigneter Bestandteile
Siebung Trennung unterschiedlicher Korngrößen
Metallabscheidung Rückgewinnung metallischer Bestandteile
Fraktionierung Trennung mineralischer, holziger und kunststoffhaltiger Bestandteile
Aussortierung Entfernung nicht verwertbarer Materialien
Stoffstromzuordnung Weiterleitung verwertbarer Materialien zur Aufbereitung
Reststoffbehandlung energetische Verwertung oder ordnungsgemäße Entsorgung verbleibender Restfraktionen

Mineralische Bestandteile können je nach Zusammensetzung als Recyclingbaustoffe weiterverarbeitet werden. Metalle werden stofflich verwertet. Holz-, Kunststoff- oder andere verwertbare Fraktionen werden getrennten Verwertungswegen zugeführt.

Gemischte Bau- und Abbruchabfälle werden nicht als einheitlicher Stoffstrom behandelt. Ziel der Aufbereitung ist die Rückgewinnung verwertbarer Materialien und die möglichst vollständige Nutzung vorhandener Verwertungspotenziale.

Die Qualität der Trennung beeinflusst unmittelbar Verwertungsaufwand, Recyclingfähigkeit und die Nutzung vorhandener Rohstoffe.


Bedeutung im Bauabfallstrom

Bau- und Abbruchabfälle gehören zu den größten Abfallströmen in Deutschland. Die getrennte Erfassung verwertbarer Baustoffe ist ein zentraler Bestandteil der Ressourcen- und Rohstoffnutzung.

Vorbehandlungsanlagen, die gemischte Bau- und Abbruchabfälle behandeln, müssen nach § 5 Abs. 3 GewAbfV im Jahresmittel eine Sortierquote von mindestens 85 Masseprozent erreichen. Ziel der Behandlung ist die möglichst weitgehende Trennung verwertbarer Materialfraktionen und die Rückführung geeigneter Stoffe in den Rohstoffkreislauf.

Unterschiede bestehen zwischen einzelnen Materialgruppen. Während mineralische Baustoffe häufig stofflich verwertet werden können, werden andere Bauabfälle deutlich häufiger deponiert oder abweichenden Entsorgungswegen zugeführt.

Gemischte Bau- und Abbruchabfälle nach AVV 17 09 04 entstehen vor allem dort, wo unterschiedliche Baustoffe gemeinsam anfallen und keine vollständige Trennung einzelner Materialfraktionen erfolgt.

Statistische Einordnung

Für statistische Zwecke wird AVV 17 09 04 beim Bayerischen Landesamt für Statistik mit einem Umrechnungsfaktor von 0,6 t/m³ geführt. Dieser Wert dient statistischen Auswertungen und ersetzt keine konkrete Verwiegung bei der Entsorgung.

Materialzusammensetzung, Feuchtigkeit, mineralische Anteile und Baustoffmix beeinflussen das tatsächliche Gewicht gemischter Bau- und Abbruchabfälle unmittelbar.


Warum AVV 17 09 04 aufwendiger zu behandeln sein kann

Gemischte Bau- und Abbruchabfälle nach AVV 17 09 04 bestehen aus unterschiedlichen Materialgruppen mit abweichenden Eigenschaften und Verwertungswegen. Die Behandlung erfordert deshalb regelmäßig einen höheren technischen und organisatorischen Aufwand als getrennt erfasste Baustofffraktionen.

Zusätzlicher Aufwand entsteht insbesondere durch folgende Behandlungsschritte:

Behandlungsschritt Bedeutung für die Aufbereitung
Vorsortierung Trennung größerer oder eindeutig abweichender Bestandteile
Nachsortierung weitere Auftrennung einzelner Stoffgruppen
Fraktionierung Trennung mineralischer, metallischer, holziger oder kunststoffhaltiger Bestandteile
Aussortierung Entfernung ungeeigneter oder störender Materialien
Weiterbehandlung unterschiedliche Anforderungen an Verwertung und Stoffstromführung

Mineralische Bestandteile verändern Gewicht, Materialcharakteristik und Aufbereitungsaufwand unmittelbar. Fehlwürfe oder ungeeignete Materialien erhöhen den technischen Aufwand zusätzlich.

Getrennt erfasste Materialfraktionen lassen sich häufig direkter verwerten. Gemischte Bau- und Abbruchabfälle erfordern dagegen zusätzliche Behandlungsschritte, bevor verwertbare Stoffströme zurückgewonnen werden können.

Der Behandlungsaufwand steigt mit Materialmischung, Sortierbedarf und Verwertungsanforderungen der enthaltenen Baustoffe.

Welche Auswirkungen Materialzusammensetzung und Gewicht auf gemischte Bauabfälle haben, erläutert der Beitrag Leichter oder schwerer Baumischabfall.


Fachliche Einordnung typischer Praxisfälle

Die Einstufung nach AVV 17 09 04 erfolgt nicht allein nach einzelnen Materialien, sondern nach Materialzusammensetzung, Gefährlichkeit und den Anforderungen an die getrennte Erfassung. Die folgenden Praxisfälle zeigen typische Einordnungen innerhalb gemischter Bau- und Abbruchabfälle.

Innenausbau ohne gefährliche Stoffe

Bei Renovierungs- oder Innenausbauarbeiten fallen häufig unterschiedliche nicht gefährliche Materialgruppen gemeinsam an.

Typische Materialien Holzreste, Kunststoffe, Kabel, kleinere mineralische Bestandteile, gemischte Renovierungsreste
Fachliche Einordnung AVV 17 09 04 kann passen, wenn keine gefährlichen Stoffe enthalten sind und keine vorrangige Getrenntsammlung greift.

Gemischte Bauabfälle mit gefährlichen Stoffen

Gefährliche Stoffe schließen eine Einordnung unter AVV 17 09 04 aus.

Kritische Stoffgruppen Asbest, PCB-haltige Bestandteile, quecksilberhaltige Materialien, problematische Dämmstoffe mit gesondertem Entsorgungsweg
Fachliche Einordnung Bereits einzelne gefährliche Bestandteile können die Einstufung des gesamten Bau- und Abbruchabfalls verändern.

Welche Folgen ungeeignete Materialien oder Fehlwürfe für gemischte Bauabfälle haben können, erläutert die Übersicht Fehlwürfe bei Baumischabfall.

Überwiegend mineralischer Rückbau

Bei Rückbauarbeiten mit überwiegend mineralischen Baustoffen stehen häufig andere Abfallfraktionen im Vordergrund.

Typische Materialien Beton, Ziegel, Fliesen, Keramik
Fachliche Einordnung Überwiegen mineralische Baustoffe deutlich, ist eine getrennte mineralische Erfassung zu prüfen.

Welche Unterschiede zwischen mineralischem Bauschutt und gemischten Bauabfällen bestehen, zeigt der Vergleich Bauschutt vs. Baumischabfall.


Der entscheidende Kipp-Punkt – wann AVV 17 09 04 nicht mehr passt

AVV 17 09 04 gilt ausschließlich für nicht gefährliche gemischte Bau- und Abbruchabfälle. Die Einstufung endet, sobald Materialzusammensetzung, Gefährlichkeit oder Anforderungen an die getrennte Erfassung nicht mehr zu den Voraussetzungen des Abfallschlüssels passen.

Nicht die Mischung allein entscheidet über AVV 17 09 04. Entscheidend ist die fachliche Bewertung der enthaltenen Stoffe und ihrer abfallrechtlichen Einordnung.

AVV 17 09 04 scheidet insbesondere in folgenden Fällen aus:

Kriterium Auswirkung auf AVV 17 09 04
Gefährliche Stoffe enthalten AVV 17 09 04 scheidet aus
Getrennte Erfassung nach GewAbfV vorrangig gemischte Erfassung fachlich zu prüfen
Einzelne Materialgruppen bestimmen den Stoffstrom abweichende fachliche Einordnung prüfen
Materialzusammensetzung passt nicht zum Abfallschlüssel AVV 17 09 04 scheidet aus

Gefährliche Stoffe schließen AVV 17 09 04 aus. Bereits einzelne problematische Bestandteile können die Einstufung des gesamten Bau- und Abbruchabfalls verändern.

Auch die getrennte Sammlung spielt eine zentrale Rolle. Die Gewerbeabfallverordnung fordert für zahlreiche Bau- und Abbruchabfälle eine vorrangige Trennung einzelner Materialgruppen. Dazu gehören insbesondere Glas, Kunststoffe, Metalle, Holz, Dämmmaterialien, Baustoffe auf Gipsbasis sowie mineralische Fraktionen wie Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik.

Gemischte Erfassung bildet nicht den Regelfall. Die getrennte Erfassung hat Vorrang.

Überwiegen einzelne Baustoffgruppen deutlich oder entsteht ein eindeutig zuzuordnender Stoffstrom, ist die fachliche Einordnung außerhalb von AVV 17 09 04 zu prüfen.

AVV 17 09 04 richtet sich nicht allein nach einer gemischten Zusammensetzung. Maßgeblich sind Materialarten, Gefährlichkeit und die Anforderungen an die getrennte Erfassung.

Welche Materialgruppen typischerweise als gemischte Bau- und Abbruchabfälle eingeordnet werden und welche Stoffe eine Einstufung ausschließen können, zeigt die Übersicht Was darf in Baumischabfall?


Fachliche Prüfkriterien für AVV 17 09 04

Die Einstufung nach AVV 17 09 04 erfolgt nicht anhand einzelner Materialien, sondern anhand der gesamten Materialzusammensetzung und der fachlichen Einordnung des Bau- und Abbruchabfalls.

Prüfkriterium Fachliche Einordnung
Mehrere Materialgruppen vorhanden AVV 17 09 04 betrifft gemischte Bau- und Abbruchabfälle aus unterschiedlichen Materialgruppen. Typisch sind Kombinationen aus Holz, Kunststoffen, Metallen, Kabeln oder kleineren mineralischen Bestandteilen. Einzelne klar zuzuordnende Materialfraktionen erfüllen die Voraussetzungen für AVV 17 09 04 nicht automatisch.
Gefährliche Stoffe ausgeschlossen Gefährliche Bestandteile führen zu einer abweichenden fachlichen Einstufung. Dazu gehören insbesondere gefährlich verunreinigte Bauabfälle, asbesthaltige Materialien, PCB-haltige Stoffe oder andere gefährliche Bestandteile mit abweichenden Entsorgungswegen. Bereits einzelne problematische Stoffe können die Einstufung verändern.
Getrennte Erfassung geprüft Die Gewerbeabfallverordnung verlangt für zahlreiche Bau- und Abbruchabfälle eine vorrangige getrennte Sammlung. Eine gemischte Erfassung setzt voraus, dass keine fachlich vorrangige Getrenntsammlung greift.
Fachliche Einordnung als gemischter Bau- und Abbruchabfall möglich Die Materialzusammensetzung muss einer nicht gefährlichen gemischten Bau- und Abbruchfraktion entsprechen. Überwiegen einzelne Baustoffgruppen deutlich oder entsteht ein klar abgrenzbarer Stoffstrom, ist eine andere fachliche Einordnung zu prüfen.

AVV 17 09 04 setzt gleichzeitig einen geeigneten Materialmix, den Ausschluss gefährlicher Stoffe und eine fachlich zulässige gemischte Erfassung voraus.


Was nicht unter AVV 17 09 04 fällt

Sobald gefährliche Stoffe enthalten sind oder fachlich vorrangige Abfallfraktionen vorliegen, scheidet eine Einordnung unter AVV 17 09 04 aus.

Nicht unter AVV 17 09 04 fallen insbesondere:

Materialgruppe Fachliche Einordnung
asbesthaltige Materialien ausgeschlossen
PCB-haltige Stoffe ausgeschlossen
quecksilberhaltige Bau- und Abbruchabfälle ausgeschlossen
gefährlich verunreinigte Mischabfälle abweichende Einstufung erforderlich
problematische Dämmstoffe gesonderte Prüfung erforderlich
dominante Stoffströme mit Trennpflicht fachlich getrennte Erfassung prüfen

Gefährliche Stoffe, getrennt zu erfassende Materialfraktionen oder fachlich abweichende Stoffströme schließen AVV 17 09 04 aus.

FAQ – Häufige Fragen zu AVV 17 09 04

Die folgenden Fragen beantworten zentrale Unterschiede, Abgrenzungen und fachliche Grundlagen rund um AVV 17 09 04, die Einstufung gemischter Bau- und Abbruchabfälle und die Anforderungen an eine fachlich richtige Einordnung.

AVV 17 09 04 bezeichnet gemischte Bau- und Abbruchabfälle, die nicht unter 17 09 01*, 17 09 02* oder 17 09 03* fallen. Der Abfallschlüssel gilt ausschließlich für nicht gefährliche gemischte Bau- und Abbruchabfälle.

Nein. AVV 17 09 04 ist der nicht gefährliche Abfallschlüssel innerhalb der Untergruppe 17 09. Gefährliche Bau- und Abbruchabfälle werden abweichenden Abfallschlüsseln zugeordnet.

17 09 03* ist anzuwenden, sobald sonstige Bau- und Abbruchabfälle gefährliche Stoffe enthalten. Gefährliche Bestandteile verändern die fachliche Einstufung des Abfalls.

Nein. Baumischabfall fällt nur unter AVV 17 09 04, wenn keine gefährlichen Bestandteile enthalten sind und keine fachlich vorrangige getrennte Abfallfraktion greift.

Die Gewerbeabfallverordnung regelt die getrennte Sammlung bestimmter Bau- und Abbruchabfälle. Sie beschreibt nicht den Wortlaut des Abfallschlüssels, beeinflusst jedoch die Zulässigkeit einer gemischten Erfassung.

Gipskarton kann in gemischten Bau- und Abbruchabfällen enthalten sein. Größere oder getrennt erfassbare Gipsmengen sind gesondert als Baustoffe auf Gipsbasis zu prüfen.

Gemischte Bau- und Abbruchabfälle dürfen nicht automatisch gemeinsam erfasst werden. Trennpflichten, gefährliche Bestandteile und fachlich getrennt zu erfassende Materialfraktionen sind vor der Einstufung zu prüfen.

Bauschutt besteht überwiegend aus mineralischen Baustoffen wie Beton, Ziegeln, Fliesen oder Keramik. AVV 17 09 04 betrifft gemischte Bau- und Abbruchabfälle außerhalb dieser klar abgrenzbaren mineralischen Einzelfraktionen.


Gefährliche Stoffe, fachlich vorrangige Getrennterfassung oder eindeutig abgrenzbare Materialfraktionen schließen eine Einordnung unter AVV 17 09 04 aus.


Rechtlicher Hintergrund und Quellen

Die folgenden Grundlagen regeln die Einstufung, Trennung, Verwertung und statistische Einordnung von Bau- und Abbruchabfällen in Deutschland.

Quelle Bedeutung
Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) Abfallschlüssel und Einstufung von Bau- und Abbruchabfällen
Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) Vorgaben zur getrennten Sammlung von Bau- und Abbruchabfällen
Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) Grundlagen der Abfallwirtschaft in Deutschland
Umweltbundesamt – Bauabfälle und Verwertung ausgewählter Abfallarten Daten zu Bauabfällen, Verwertung und Entsorgungswegen
Baufachliche Richtlinien Recycling Gemischte Bau- und Abbruchabfälle und fachliche Verwertung
Bayerisches Landesamt für Statistik – Umrechnungsfaktoren Statistische Umrechnungsfaktoren für Abfallarten nach AVV
Informationsportal zur Abfallbewertung (IPA) Fachinformationen und Abfallsteckbriefe zur Abfallbewertung


Autor

Andreas Neugebauer

Andreas Neugebauer beschäftigt sich seit vielen Jahren mit Containerdienstleistungen, Bauabfällen und der fachlichen Einordnung von Entsorgungsprozessen im Bau- und Abbruchbereich. Sein Schwerpunkt liegt auf der Abgrenzung gemischter Bauabfälle, der Einordnung von Abfallschlüsseln sowie den Anforderungen an Trennung, Verwertung und fachgerechte Erfassung von Bau- und Abbruchabfällen.


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