AVV 17 01 07 – was der Abfallschlüssel für Bauschutt wirklich bedeutet
Was genau unter AVV 17 01 07 fällt
Warum schon kleine Abweichungen problematisch sind
Wie der Abfallschlüssel die Entsorgungskosten beeinflusst
Inhalt
Der AVV-Code 17 01 07 spielt bei der Bauschuttentsorgung eine zentrale Rolle und wird dennoch häufig falsch eingeordnet. Dabei ist er keine formale Randnotiz, sondern die Grundlage für Annahme, Preis und Verwertung von mineralischem Bauschutt. Ob ein Container als Bauschutt gilt oder umgestuft werden muss, entscheidet sich genau an dieser Stelle.
Viele Fehlwürfe und Nachberechnungen entstehen durch ein falsches Verständnis des Abfallschlüssels.
AVV 17 01 07 gilt für mineralische Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik. Nicht-mineralische Fremdbestandteile verändern die Einstufung und können ab bestimmten Anteilen zu einer Umstufung des gesamten Abfalls führen.
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Von Andreas Neugebauer, erstellt am 29.01.2026
Lesedauer ca. 6 Minuten,
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Was bedeutet der AVV-Code 17 01 07?
Der AVV-Code 17 01 07 stammt aus der Abfallverzeichnis-Verordnung und ist im Europäischen Abfallverzeichnis der Abfallgruppe 17 „Bau- und Abbruchabfälle“ zugeordnet. Er bezeichnet mineralische Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik, wie sie typischerweise als Bauschutt bei Bau-, Umbau- oder Abbrucharbeiten anfallen. Der Abfallschlüssel dient der eindeutigen Einstufung, damit Annahme, Verwertung und Entsorgung korrekt erfolgen können.
Die Abfallverzeichnis-Verordnung bezeichnet AVV 17 01 07 offiziell als:
„Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik“
Die Zuordnung ist verbindlich und richtet sich ausschließlich nach der stofflichen Zusammensetzung des Abfalls. Maßgeblich ist nicht die Bezeichnung des Containers, sondern der tatsächliche Inhalt des Materials.
Kurzüberblick zur Einordnung:
AVV 17 01 07 (Bauschutt):
– Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik
– überwiegend mineralisch
– Regelfall bei Bau-, Umbau- und Abbrucharbeiten
AVV 17 01 06* (gefährliche Gemische):
– Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik mit gefährlichen Stoffen
– durch den Stern (*) als gefährlicher Abfall gekennzeichnet
– gesonderte Entsorgung und besondere Anforderungen
AVV 17 01 01 (Beton):
– ausschließlich sortenreiner Beton
– keine Ziegel, Fliesen oder Keramik
– Sonderfall bei gezieltem Betonabbruch
Andere Bauabfälle (Holz, Gips, Dämmstoffe, Kunststoffe):
– sind nicht Bestandteil der Definition von AVV 17 01 07
– oberhalb der 5%-Toleranzgrenze führen sie zur Umstufung (siehe unten)
AVV 17 01 07 erlaubt die gemeinsame Entsorgung verschiedener mineralischer Baustoffe. Beton, Mauerwerk, Ziegel, Fliesen und Keramik müssen nicht getrennt gesammelt werden, sondern können als mineralisches Gemisch gemeinsam erfasst und verwertet werden.
Nach der fachlichen Definition gilt Bauschutt als mineralisch, solange der Anteil nicht-mineralischer Fremdbestandteile unter 5 Volumenprozent liegt. Diese Toleranzgrenze stammt aus den Baufachlichen Richtlinien Recycling und dient Entsorgungsanlagen als fachliche Orientierung.
Die 5%-Regel bedeutet jedoch nicht, dass Fremdstoffe bewusst beigemischt werden dürfen. Überschreitet der Anteil nicht-mineralischer Bestandteile diese Grenze oder liegen unzulässige Stoffe vor, ist eine Einstufung als AVV 17 01 07 nicht mehr möglich und eine andere Abfallklassifizierung muss geprüft werden.
Praxisbeispiel:
Ein 5 m³ Bauschuttcontainer enthält 4,65 m³ Beton, Ziegel und Fliesen sowie 0,35 m³ Gips und Dämmstoffe. Obwohl mehr als 90 % des Inhalts aus mineralischem Material besteht, liegt der Anteil der nicht-mineralischen Fremdstoffe bei rund 7 Volumenprozent und überschreitet damit die fachliche Toleranzgrenze.
Der Container erfüllt die Voraussetzungen für AVV 17 01 07 nicht mehr und muss anders eingestuft werden.
Welche Materialien fallen unter AVV 17 01 07?
Unter den AVV-Code 17 01 07 fallen überwiegend mineralische Gemische aus typischem Bauschutt, wie sie bei Bau-, Umbau- oder Abbrucharbeiten anfallen. Dazu zählen insbesondere Beton, Ziegel, Mauerwerk, Fliesen und Keramik – auch in gemischter Form. Entscheidend ist nicht die Herkunft des Materials, sondern ausschließlich seine stoffliche Zusammensetzung.
In der Praxis ist es zulässig, dass der Bauschutt aus unterschiedlichen mineralischen Bestandteilen besteht. Auch Beton mit Armierung fällt unter AVV 17 01 07, solange keine weiteren nicht-mineralischen Stoffe enthalten sind. Metallanteile werden im Recyclingprozess getrennt und gesondert verwertet, ohne die Einstufung zu verändern.
Nicht unter AVV 17 01 07 fallen Materialien wie Holz, Kunststoffe, Gips, Dämmstoffe, Bitumen oder sonstige organische beziehungsweise nicht-mineralische Bestandteile. Entscheidend sind jedoch Art und Umfang der Fremdstoffe sowie die Vorgaben der Entsorgungsanlage.
Welche Materialien im Detail zulässig sind und wo die Grenze verläuft, zeigt die Übersicht was in den Bauschuttcontainer darf.
Warum der AVV-Code für Entsorger verbindlich ist
Der AVV-Code ist für Entsorgungsunternehmen keine theoretische Vorgabe, sondern eine verbindliche Arbeitsgrundlage. Jeder Abfall muss eindeutig einem Abfallschlüssel zugeordnet werden, damit feststeht, welche Anlage ihn annehmen darf, wie er verwertet wird und welche Dokumentationspflichten gelten. Bei mineralischem Bauschutt nach AVV 17 01 07 ist diese Einstufung Voraussetzung für eine sortenreine und rechtssichere Verwertung.
Mit der Annahme eines Containers übernimmt der Entsorger die rechtliche Verantwortung für den weiteren Verbleib des Abfalls. Eine falsche Einstufung kann zu behördlichen Beanstandungen, Bußgeldern oder zur nachträglichen Korrektur der Entsorgung führen.
Container werden nicht nur nach der Bestellung beurteilt, sondern bei der Abholung und in der Verwertungsanlage kontrolliert. Je nach Anlage erfolgt die Prüfung visuell, technisch oder stichprobenartig.
Kulanz ist dabei praktisch ausgeschlossen. Wird festgestellt, dass der Inhalt nicht dem angegebenen AVV 17 01 07 entspricht, muss der Entsorger reagieren. Nachsortierung, Umstufung oder ein anderer Entsorgungsweg sind keine Ermessensentscheidungen, sondern direkte Folgen aus Haftungs- und Dokumentationspflichten. Genau deshalb ist die korrekte Einstufung von Anfang an entscheidend.
Warum AVV 17 01 07 nach der GewAbfV getrennt erfasst werden muss
Die Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) verpflichtet Bau- und Abbruchabfälle grundsätzlich zur Getrenntsammlung der einzelnen Materialfraktionen. Mineralische Abfälle wie Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik sollen daher möglichst sortenrein beziehungsweise als zulässige mineralische Gemische erfasst werden.
Die getrennte Erfassung ist die Voraussetzung für eine hochwertige stoffliche Verwertung und das Recycling von Baustoffen. Werden Bauschuttfraktionen mit Holz, Gips, Kunststoffen oder anderen Fremdstoffen vermischt, kann dies die Verwertung erschweren und zu einer anderen Abfalleinstufung führen.
AVV 17 01 07 ist deshalb nicht nur ein Abfallschlüssel, sondern das Ergebnis einer korrekten Trennung der Baustoffe bereits beim Rückbau. Eine saubere Erfassung auf der Baustelle entscheidet darüber, ob mineralische Abfälle wirtschaftlich recycelt werden können.
Was passiert bei falscher Einstufung oder Fehlwürfen?
Wird ein Abfall falsch eingestuft oder enthält der Container unzulässige Materialien, hat das unmittelbare Folgen. In der Praxis wird der Containerinhalt dann umgestuft, weil er nicht mehr dem angegebenen AVV-Code entspricht. Aus mineralischem Bauschutt nach AVV 17 01 07 wird beispielsweise Baumischabfall – mit einem deutlich aufwendigeren Entsorgungsweg.
AVV 17 01 07 gilt für überwiegend mineralische Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik. Materialien wie Holz, Kunststoffe, Gips, Dämmstoffe, Bitumen oder andere nicht-mineralische Bestandteile gehören grundsätzlich nicht zu diesem Abfallschlüssel. Entscheidend sind jedoch Art und Umfang der Fremdstoffe sowie die Vorgaben der Entsorgungsanlage. Überschreiten die Fremdstoffe die zulässigen Grenzen oder verhindern eine ordnungsgemäße Verwertung, erfolgt eine Umstufung auf einen anderen Entsorgungsweg.
Häufig ist anschließend eine Nachsortierung erforderlich, um störende Fremdstoffe zu entfernen. Ist dies technisch oder wirtschaftlich nicht möglich, muss der Container einer anderen Verwertungsanlage zugeführt werden, die für gemischte oder belastete Abfälle ausgelegt ist. Beide Wege sind deutlich aufwendiger und teurer als die Verwertung von mineralischem Bauschutt nach AVV 17 01 07.
Wichtig zu wissen: Maßgeblich ist immer der gesamte Containerinhalt, nicht einzelne Bereiche. Schon geringe Fehlwürfe können die Einstufung kippen. Welche Materialien dabei besonders häufig Probleme verursachen und wie solche Fehler entstehen, zeigt der Überblick zu Fehlwürfen im Bauschuttcontainer.
Warum falsche AVV-Zuordnungen schnell teuer werden
Falsche Einstufungen wirken sich unmittelbar auf den Entsorgungsaufwand aus und führen zu drei wesentlichen Kostenfaktoren:
- Umstufung auf einen anderen AVV-Code
- Nachsortierung oder Umladen des Containerinhalts
- höhere Entsorgungs- und Transportkosten
AVV 17 01 07 und die Auswirkungen auf die Kosten
Der AVV-Code beeinflusst den Entsorgungspreis maßgeblich, weil er festlegt, welche Verwertungsanlage zuständig ist und wie aufwendig die Behandlung des Abfalls ausfällt. Mineralischer Bauschutt nach AVV 17 01 07 kann aufgrund seiner klar definierten Materialzusammensetzung vergleichsweise wirtschaftlich verwertet werden.
Mineralische Gemische nach AVV 17 01 07 werden in spezialisierten Recyclinganlagen aufbereitet. Beton-, Ziegel- und Keramikbestandteile können getrennt verarbeitet und als Recyclingbaustoffe wieder in den Stoffkreislauf zurückgeführt werden.
Diese klar definierten Prozesse ermöglichen eine vergleichsweise wirtschaftliche Entsorgung.
Sobald der Abfall jedoch nicht mehr eindeutig diesem Abfallschlüssel zugeordnet werden kann, ändert sich der Entsorgungsweg. Enthält der Container nicht-mineralische Fremdstoffe, wird aus Bauschutt häufig Baumischabfall. Dieser muss entweder nachsortiert oder in anderen Anlagen behandelt werden, die für gemischte Abfälle ausgelegt sind. Der zusätzliche technische Aufwand führt zwangsläufig zu höheren Kosten.
Der AVV-Code ist damit ein zentraler Kostenfaktor: Er bestimmt, welche Anlage zuständig ist, wie aufwendig die Verwertung ausfällt und welche Entgelte anfallen. Wie sich diese Zusammenhänge auswirken, wird im Überblick zu den Bauschutt-Preisen näher erläutert.
Abgrenzung zu Baumischabfall und anderen Abfallschlüsseln
Die klare Trennung zwischen mineralischem Bauschutt nach AVV 17 01 07 und anderen Bauabfällen ist in der Praxis entscheidend. AVV 17 01 07 umfasst überwiegend mineralische Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik. Nicht-mineralische Fremdstoffe wie Holz, Gips, Kunststoffe oder Dämmstoffe können die Einstufung verändern, wenn sie die zulässigen Grenzen überschreiten oder eine ordnungsgemäße Verwertung verhindern.
Typische Fehlbewertungen entstehen durch eine rein optische Einschätzung. Materialien wirken auf den ersten Blick wie Bauschutt, enthalten aber Fremdstoffe, die für die Entsorgung relevant sind. Entscheidend sind Art und Umfang der Fremdstoffe sowie die Anforderungen der Entsorgungsanlage.
Die entscheidende Regel lautet: Überwiegend mineralische Gemische können unter AVV 17 01 07 eingestuft werden. Überschreiten nicht-mineralische Bestandteile die zulässigen Grenzen oder ist eine sortenreine Verwertung nicht möglich, erfolgt eine Einstufung als Baumischabfall oder unter einem anderen geeigneten Abfallschlüssel.
Warum diese Abgrenzung so wichtig ist und welche Folgen sie für die Entsorgung hat, zeigt der Vergleich Bauschutt vs. Baumischabfall.
Wann der AVV-Code für Bauherren besonders relevant ist
Für Bauherren wird der AVV-Code immer dann relevant, wenn konkrete Entscheidungen getroffen werden müssen.
Bereits bei der Containerbestellung wird festgelegt, welche Abfallart entsorgt werden soll. Eine falsche Einschätzung der Materialzusammensetzung oder des Fremdstoffanteils wirkt sich direkt auf Annahme, Preis und Entsorgungsweg aus.
Auch bei der Abholung spielt der Abfallschlüssel eine zentrale Rolle. Der Containerinhalt wird geprüft und mit der angegebenen Abfallart abgeglichen. Entspricht der Inhalt nicht dem AVV-Code 17 01 07, erfolgt eine Umstufung – unabhängig davon, was ursprünglich bestellt wurde. Viele Kostenüberraschungen entstehen genau an diesem Punkt, weil der Code zuvor nicht bewusst berücksichtigt wurde.
Spätestens bei der Rechnungsprüfung zeigt sich die praktische Bedeutung des AVV-Codes. Nachberechnungen lassen sich nur dann nachvollziehen oder vermeiden, wenn klar ist, auf welcher Einstufung sie beruhen. Wer den Abfallschlüssel kennt, kann Rechnungen besser einordnen und Reklamationen gezielt vermeiden.
Für Bauherren bedeutet das: Je früher der AVV-Code 17 01 07 mitgedacht wird, desto reibungsloser verläuft die Entsorgung. Bei größeren Mengen oder Unsicherheiten ist es sinnvoll, die Entsorgung von Anfang an sauber zu planen und einen Bauschuttcontainer zu mieten, der korrekt auf die Abfallart abgestimmt ist.
FAQ - Häufige Fragen zu AVV 17 01 07
Die folgenden Fragen klären typische Unsicherheiten rund um AVV 17 01 07 – von der genauen Bedeutung des Abfallschlüssels bis zu den Folgen einer falschen Einstufung.
Bauschutt richtig entsorgenAVV 17 01 07 bezeichnet überwiegend mineralische Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik. Der Abfallschlüssel legt fest, wie dieser Bauschutt angenommen, verwertet und dokumentiert wird.
Ja. Beton mit Stahlarmierung kann unter AVV 17 01 07 fallen. Metallanteile werden im Recyclingprozess getrennt und gesondert verwertet, sofern keine weiteren problematischen Fremdstoffe enthalten sind.
Der AVV-Code wird anhand der tatsächlichen Zusammensetzung des Abfalls festgelegt. In der Praxis erfolgt die Einstufung durch den Entsorger oder die Annahmeanlage nach den geltenden Vorgaben. Maßgeblich ist der Containerinhalt, nicht die Bestellung.
Ja. Wird bei der Kontrolle festgestellt, dass der Abfall nicht dem angegebenen AVV 17 01 07 entspricht, muss die Einstufung angepasst werden. Diese Umstufung ist rechtlich verpflichtend und keine Kulanzentscheidung.
Ein falscher AVV-Code führt zu Umstufung, Nachsortierung oder einem anderen Entsorgungsweg. Das verursacht zusätzliche Kosten und kann den Ablauf verzögern. Eine korrekte Einstufung von Anfang an ist daher entscheidend.
Der AVV-Code 17 01 07 ist keine bürokratische Formalität, sondern das zentrale Ordnungsprinzip für eine reibungslose und wirtschaftliche Bauschuttentsorgung. Wer versteht, welche Materialien darunterfallen und wo die Grenzen liegen, kann Abfälle korrekt einordnen, Missverständnisse vermeiden und unnötige Kosten verhindern.
Eine saubere Einstufung schafft Klarheit für alle Beteiligten – vom Bauherrn bis zur Verwertungsanlage – und reduziert Streitfälle bei Abholung oder Abrechnung. Wer sich frühzeitig mit dem AVV-Code 17 01 07 auseinandersetzt, sorgt für Planungssicherheit und eine fachgerechte Entsorgung von Anfang an.
Quellen & rechtliche Grundlagen
- Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) – offizieller Wortlaut der Abfallschlüssel, einschließlich AVV 17 01 06* und AVV 17 01 07.
- Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) – Vorgaben zur Getrenntsammlung und zur ordnungsgemäßen Erfassung von Bau- und Abbruchabfällen.
- Baufachliche Richtlinien Recycling – Grundlagen zur Bewertung mineralischer Bauabfälle und zur Toleranz nicht-mineralischer Fremdbestandteile.
- Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) – rechtliche Grundlage für die Kreislaufwirtschaft sowie die umweltverträgliche Verwertung und Entsorgung von Abfällen.
Autor
Andreas Neugebauer
Fachberater für Abfallwirtschaft und Containerlogistik
Andreas Neugebauer begleitet seit vielen Jahren Bauherren und Unternehmen bei der fachgerechten Einstufung und Entsorgung mineralischer Bauabfälle. Sein Schwerpunkt liegt auf der praxisnahen Einordnung von AVV-Codes, der Vermeidung von Fehlwürfen sowie der Bewertung von Kostenfolgen in der Containerlogistik.
